Online Messestand Wels Premium Store Linz
scroll down scroll down

All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen

Alle Informationen zu unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Sie unterhalb.

Zu unseren Stores

All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen der

RIKA Innovative Ofentechnik GmbH
Müllerviertel 20
4563 Micheldorf
Österreich

(nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt)

und ihren Kundinnen und Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt).

Sie gelten für sämtliche Verträge, die in den RIKA Premium Stores Linz, Amstetten, Ybbs und Villach abgeschlossen werden.

Für sämtliche Lieferungen und Dienstleistungen des Auftragnehmers gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die einschlägigen Ö-Normen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wurde.

Allfällige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht.

2. Kostenvoranschlag bzw. Angebot

Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt. Während der Ofenpreis als verbindlich angesehen werden kann handelt es sich bei der Arbeitszeit sowie den Materialkosten für die Installation um Schätzwerte, die je nach Aufwand vor Ort nach oben oder unten abweichen können. Die im Kostenvoranschlag enthaltenen Mengen sind Circamengen. Bei Montagearbeiten werden die Mengen nach dem tatsächlichen Ausmaß und den Bestimmungen der einschlägigen Ö-Normen verrechnet.

Sollte es auf Wunsch des Auftraggeber zu einer späteren Lieferung bzw. Montage kommen behält sich der Auftragnehmer vor, etwaige Preiserhöhungen, die sich auf Grund höherer Lieferantenpreise, gesetzlichen Bestimmungen oder kollektivvertraglicher Anpassungen ergeben, entsprechend weiter zu verrechnen.

Die im Kostenvoranschlag veranschlagten Preise weisen eine angegebene Gültigkeit von 30 Tagen auf. Nach Ablauf dieser Gültigkeit behält sich der Auftragnehmer vor, das Angebot auf Basis der aktuellen Preisliste neu zu berechnen.

Einen nicht vorhergesehenen und bei Vertragsabschluss nicht zugrunde gelegten Mehraufwand, oder etwaige Änderungswünsche des Auftraggebers im Vorfeld oder bei der Montage vor Ort, werden gesondert in Rechnung gestellt. Zum Beispiel länger benötigte Arbeitszeit bei der Lieferung oder Montage

3. Angebot, Vertragsabschluss und Vertragsstornierungen

Angebote sind freibleibend. Auftragsannahme und Vertragsabschluss erfolgen, sofern diesem nicht bereits ein zuvor erstelltes, verbindliches Angebot zugrunde liegt, ausschließlich aufgrund der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer. Der Leistungsumfang der Auftragnehmer setzt sich zusammen aus den Planungsleistungen einerseits und der Endfertigung andererseits.

Vom Auftraggeber erteilte mündliche oder schriftliche Zusatzaufträge zum ursprünglichen Auftrag bedürfen der Bestätigung durch Auftragnehmer. Als schriftliche Bestätigungen gelten hierbei auch die vom Auftraggeber unterfertigten Arbeits- oder Auftragsscheine bzw. Nachrichten über digitale Kanäle (WhatsApp, Mail usw.), sofern diese eindeutig zuordenbar sind. Zusatzaufträge werden, mangels anderer Vereinbarung, ausdrücklich in Regie ausgeführt, wobei die vom Auftraggeber unterfertigten Auftrags- oder Arbeitsscheine als Grundlage für die Verrechnung des verwendeten Materials, der Fahrt- und Arbeitszeiten, Fahrtspesen und Transportkosten dienen.

Sofern der Vertragsabschluss vom Auftragnehmer angebahnt wurde und der Auftraggeber Verbraucher ist, kommt dem Auftraggeber das Recht zu, vom Vertrag innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Auftragsbestätigung schriftlich, ohne Angabe von Gründen, den Rücktritt zu erklären.

Dieses Rücktrittsrecht besteht nicht bei einer Anbahnung durch den Auftraggeber sowie den Geschäftsabschluss in den Räumlichkeiten des Auftragnehmer.

Da die Öfen nach Kundenwunsch bestellt werden, gelten bei einer Auftragsstornierung 50% des Ofenwertes als vereinbart.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, Urheberrechte

Der Verkauf von Scheitholz-, Pellet- oder Kombiofen erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellenden Informationen und Unterlagen. Dazu zählen insbesondere Raumhöhen, Raumgrößen, Schornsteinquerschnitt und Hohe und die sogenannten K-Werte.

Der Auftragnehmer ist weder befugt noch berechtigt, hier Genehmigungen zu erteilen, die über die Zertifizierungen und technischen Spezifikationen der verkauften Ofen hinausgehen.

Es wird ausdrücklich empfohlen, einen sogenannten „Vorbefund" durch den jeweils zuständigen Rauchfangkehrer einzuholen sowie eine obligatorische Abnahme durch denselben nach Fertigstellung der Ofenmontage zu veranlassen.

Sollte diese nicht durchgeführt werden, schließt der Auftragnehmer alle Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche aus, die sich nicht direkt durch die Leistung des Auftragnehmer ergeben.

Darüber hinaus hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass die erforderliche Statik für die Errichtung des Ofens gegeben ist. Sofern der Auftraggeber unrichtige Informationen zur Verfügung stellt, liegt die Verantwortung ausschließlich beim AG. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Informationen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die Montage des Ofens erfolgt ausschließlich an einem bereits vorhandenen Kamin, der von einem konzessionierten Baumeister errichtet wurde. Die Errichtung bzw. allfällige Adaptierung des Kamins wird nicht vom Auftragnehmer durchgeführt. Für Partner-Leistungen, die mit angeboten werden, haftet ausschließlich der durchführende Vertragspartner.

Die Nutzung von Entwürfen, Detailunterlagen, Bildmaterial, die gefertigten Objekte durch Dritte sowie die Weitergabe dieser sind ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmer unzulässig und klagbar. Dies gilt auch für das schriftliche Detailangebot.

Der Auftragnehmer behält sich an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen etc. das Urheberrecht vor sowie das Recht, von ihm gefertigte Objekte, Bilder etc. gemäß zu verwenden bzw. die maßstabsgetreuen Modelle auszustellen.

5. Preise

Mangels gesonderter Vereinbarung ist der Auftragnehmer berechtigt, die von ihm zu erbringende Werkleistung nach dem tatsächlichen Anfall und den uns daraus entstandenen Aufwand in angemessener Höhe in Rechnung zu stellen.

Im Falle eines vereinbarten Preises liegt seitens des Auftragnehmer die Annahme zu Grunde, dass die vertragliche Leistung ungehindert und in einem Zuge erbracht werden kann. Auch bei einer Pauschalpreisvereinbarung berechtigen zusätzliche Leistungen, Änderung der Umstände der Leistungserbringung, die nicht der Risikosphäre vom Auftragnehmer zuzuordnen sind, oder über den ursprünglichen Inhalt der Vereinbarung hinaus in Auftrag gegebene Leistungen, zu einer Nachforschung.

6. Fälligkeit und Leistungsverweigerungsverbot

Sämtliche Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Der Auftragnehmer behält sich vor, eine Anzahlung bei Vertragsabschluss einzufordern. Diese wird auf der Auftragsbestätigung vermerkt.

Die Bezahlung des Ofenpreises muss bis 5 Tage vor Liefer- bzw. Montagetermin bezahlt werden. Die Kosten für Verrohrungsmaterial, Arbeitszeit etc. werden nach der Montage final in Rechnung gestellt.

Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Auftragnehmer entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10% jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt. Außerdem wird für den Fall des Zahlungsverzuges gegebenenfalls das Gesamtentgelt bzw. sonstige offene Forderungen sofort fällig. Im Falle eines Verbrauchergeschäftes jedoch nur dann, wenn der Auftragnehmer die Leistung erbracht hat, die rückständige Leistung des Verbrauchers zumindest seit 6 Wochen, unter Androhung des Terminsverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen fällig ist.

Unternehmer sind nicht berechtigt, gegen Forderungen des Auftragnehmers, aus welchem Grund auch immer, aufzurechnen. Der Verbraucher hat ein Aufrechnungsrecht nur im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Auftragnehmers oder bei Gegenforderungen, die im Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen, die gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt ist.

Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen den Unternehmer nicht zur vollständigen Zurückbehaltung des vereinbarten Entgelts; sondern lediglich zum Einbehalt eines angemessenen Teils des Rechnungsbetrages.

7. Lieferung und Versandkosten

Die Lieferung erfolgt ab Lager an die vom Kunden angegebene Lieferadresse, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Die Versandkosten sind vom Kunden zu tragen und werden dem Kunden vor Abschluss der Bestellung deutlich mitgeteilt.

8. Ausführungsbedingungen und Transport

Die Zufahrt zum Montageort muss mit einem Klein-LKW möglich sein, andernfalls werden zusätzliche Transportleistungen gesondert berechnet.

Der Käufer ist verantwortlich für die Beantragung und Bewilligung von Ladezonen sowie Parkverboten.

Der Verkäufer führt die Arbeiten erst aus, wenn alle technischen und vertraglichen Einzelheiten geklärt sind und der Käufer seine Verpflichtungen erfüllt hat.

9. Lieferfrist und Termine

Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse berechtigen nicht zum Vertragsrücktritt.

Der Beginn der Arbeiten setzt voraus, dass der Untergrund oder sonstige erforderliche Vorarbeiten sach- und fachgerecht fertiggestellt sind.

10. Abnahme und Übergabe

Der Probebetrieb des Ofens erfolgt unmittelbar nach der Montage. Kosten für eine neuerliche Anreise bei unverschuldeter Unmöglichkeit des Probebetriebs trägt der Auftraggeber.

Die Abnahme erfolgt in einem Protokoll, das auch die Anleitung beinhaltet.

11. Gewährleistung und Schadenersatz

Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen mit einer Frist von 24 Monaten.

Für Pellet- und Kombiöfen wird eine verlängerte Garantiefrist von 5 Jahren (für den geschweißten Ofenkorpus) angeboten, sofern eine „Inbetriebnahme“ als eigene Leistung erfolgt.

Schadensfälle durch unsachgemäße Handhabung oder fehlende Wartung sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

12. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

13. Gerichtsstand und Rechtswahl

Es gilt österreichisches Recht. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.

14. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle unwirksamer Bestimmungen tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

Micheldorf, April 2024

RIKA PRE­MI­UM STORE

LINZ

Zum Store

RIKA PRE­MI­UM STORE

Amstet­ten

Zum Store

RIKA PRE­MI­UM STORE

Ybbs

Zum Store

RIKA PRE­MI­UM STORE

Vil­lach

Zum Store